Medienpolitik
Stellungnahme des LBM zur Änderungsentwurf des Nds. Mediengesetzes28.04.2010
Stellungnahme des
Landesverbandes gemeinnütziger Bürgersender in Niedersachsen, (im folgenden LBM genannt)
zum Entwurf zur Neufassung des niedersächsischen Mediengesetzes
Der Landesverband gemeinnütziger Bürgersender in Niedersachsen e.V. (LBM) nimmt zum Entwurf des niedersächsischen Mediengesetzes wie folgt Stellung:
Der LBM begrüßt, dass im vierten Abschnitt (§ 25 – 30) des Gesetzesentwurfs der Bürgerrundfunk als Teil der niedersächsischen Rundfunklandschaft seinen festen Platz und seine Aufgabenzuweisung behalten hat.
Auch bei der Zuweisung der Frequenzen (§ 3 Abs.3) wird dem Bürgerrundfunk die Zuteilung, nach dem NDR und landesweiten Vollprogrammen an dritter Stelle, zugewiesen. Dieses Festhalten an §3 Ab.2 des gültigen NMedienG, wird in eben dieser Rangfolge vom LBM begrüßt.
Mit der Aufhebung des lokalen Werbemonopols und der Zulassung kommerziellen lokalen Rundfunks sind allerdings Änderungen vorbestimmt, die auch die lokalen Bürgerrundfunksender zukünftig beeinflussen werden.
Kritisch sehen wir die Erhöhung des Verlegeranteils auf 49.9 %, an Mediengesellschaften und die Beteiligungsmöglichkeit von bis zu 24,9 % von Kommunen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Zu § 5 NMedienG (§ 28 RstV Absatz 3 Satz 1 Nr.1):
Kommunen u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts durften sich bislang nicht an Rundfunkanstalten beteiligen. Nur beim Bürgerfunk hatte man eine (prozentual beschränkte) Ausnahme gemacht, um den werbefreien gemeinnützig arbeitenden Sendern eine Chance zu geben, eine Stärkung durch kommunale Gebietskörperschaften zu erzielen. Nach dem neuen Entwurf sollen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nun mit bis zu 24,9 Prozent an den geplanten kommerziellen lokalen Rundfunkveranstaltern beteiligen können (siehe § 5.3). Das führt zu unmittelbarer Konkurrenz. Lokale nichtkommerzielle Bürgersender sind auf finanzielle Unterstützung durch Kommunen u.ä. angewiesen. U.E. ist die ureigene Aufgabe kommerzieller Rundfunkveranstalter, Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit zu erzielen. Sie haben damit im Vergleich zum Bürgerfunk, der strengen Vorgaben beim Werbe- und Sponsoringverbot unterliegt, ein erheblich größeres Instrumentarium der Refinanzierung.
Kommunen und juristische Personen (z.B. Energie- und Telekommunikationsbetriebe u.a.) des öffentlichen Rechts sollen sich weiterhin nur bei Bürgersendern, wie in der derzeitigen Gesetzesfassung festgelegt, beteiligen dürfen.
Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 NMedienG
Die Verleger bekommen die Möglichkeit, sich mit bis zu 49,9 % an den kommerziellen lokalen Sendern zu beteiligen. Da besonders das Engagement der großen Zeitungsmonopole und deren Verlage zu erwarten ist, wird damit keine neue publizistische Vielfalt, sondern eine verstärkte inhaltliche Monopol-Struktur zu befürchten sein.
Die im Gesetz genannten Maßnahmen zur Sicherung publizistischer Vielfalt wie die Einrichtung eines Programmbeirates, Sendezeit für Dritte, eine Stimmrechtsbegrenzung in Programmfragen und das Redaktionsstatut reichen u.E. nicht aus. Nur zwei beliebig gewählte Maßnahmen müssen seitens der Verleger erfüllt werden. Sollte ein Bürgerrundfunk vor Ort sein, ist nur eine der o.g. vier Optionen erforderlich.
Zur Anerkennung und Akzeptanz des Bürgerundfunks ehrt es uns, als ‚vielfaltssichernde Maßnahmen‘ zu gelten. Als echter Garant zur Unterbindung von Meinungsmonopolen scheinen uns diese Maßnahmen jedoch unzureichend zu sein. Wir befürworten eine absolute Grenze bis 24,9 %. für Verlage.
§ 9 / § 25 NMedienG
Eine der wesentlichen Veränderungen im neuen Mediengesetz ist die künftige Entkopplung von Lizenzerteilung und Frequenzzuweisung. Vor dem Hintergrund der Veränderungen in der Medienlandschaft macht diese Entkopplung Sinn, außer beim Bürgerrundfunk.
Für den Bürgerrundfunk hätte diese Entkopplung eine drastische Erhöhung der Bürokratie zur Folge, weil nicht nur in kürzeren Abständen Anträge auf Lizenzerteilung, sondern zusätzlich Anträge auf Frequenzzuteilung zu stellen wären, die beide mit erheblichem Aufwand verbunden sind.
Eine weitere Folge der Entkopplung wäre, dass auch die Bürgerrundfunkfrequenzen spätestens nach 20 Jahren zwangsweise in eine offene Ausschreibung kämen, mit im Einzelfall unabsehbaren und wohl auch unbeabsichtigten Folgen.
Da die Existenz der Bürgerrundfunksender zwingend sowohl an Lizenz wie Frequenz gekoppelt ist, reicht ein einheitliches Verfahren aus und dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Existenzsicherung der Sender.
Wir bitten den Gesetzgeber daher dringend, speziell §9 (3) Satz 2 und 3 mit in die Ausnahmeregelungen des §25 (4) Satz 1 aufzunehmen, wo die Paragraphen des Mediengesetzes aufgelistet sind, die für den Bürgerrundfunk keine Anwendung finden und zusätzlich in §25 (4) Satz 2 die Zulassung mit der Frequenzzuweisung zu verknüpfen.
§ 14 NMedienG
Politik muss von den in Niedersachsen lizenzierten Sendern (kommerzielle und nicht kommerzielle) programmliche Mindestanforderungen fordern. Große Gefahr für den Bürgerrundfunks erkennen wir jedoch mittelfristig aus der alle Veranstalter betreffenden Pflicht, Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln und zu stärken (§ 14,1). Der Bürgerfunk verliert damit - bei diesen Aufgaben - seine bisher exklusive Stellung. Wir befürchten, dass privatkommerzielle lokale Veranstalter mit Blick auf diese Aufgaben sehr schnell anfangen werden, öffentliche Gelder zu fordern, was angesichts der knappen Ressourcen sehr wahrscheinlich zu Lasten des Bürgerfunks gehen würde. Wir meinen, dass private lokale kommerzielle Sender nicht mit öffentlichen Aufgaben wie Medienkompetenzvermittlung belastet werden sollten. Stattdessen erwarten wir eine eindeutige Regelung, dass diese privaten Sender keine öffentlichen Mittel wie Rundfunkgebühren oder staatliche Zuschüsse erhalten dürfen.
§ 4.1 NMedienG
Bislang wurden im NMedienG bei der Zulassung alle Rundfunkveranstalter, inkl. Bürgerfunk, weitgehend gleich behandelt. Im neuen Gesetzentwurf werden medienrechtliche Zulassung und Frequenzzuweisung getrennt. Die „Sendelizenzen“ werden zeitlich nicht mehr befristet (siehe § 4,1). Nur beim Bürgerrundfunk gilt weiterhin eine Befristung von sieben bzw. fünf Jahren (siehe §§ 25,4 und 56,1). Für Rundfunkveranstalter allgemein ist außerdem neu vorgesehen, dass die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die Dauer von zehn Jahren erfolgt, und dass die Zuweisung einmalig um zehn Jahre verlängert werden kann. Danach muss eine Neuausschreibung erfolgen (siehe § 9,3). Bisher konnte die NLM entscheiden, ob sie Frequenzen neu ausschreibt oder (beliebig häufig) verlängert. Für den Bürgerrundfunk sollen kürzere Zuweisungszeiträume gelten, nämlich sieben bzw. fünf Jahre im Fall der Verlängerung (siehe §§ 25,4 und 56,1). Diese unterschiedlichen Behandlungen sind nicht einsichtig.
§ 50 Abs.1 NMedienG
Die Finanzierung des gemeinnützigen Bürgerrundfunks hängt langfristig vor allem von der Förderung Landesmedienanstalt, die ihre Mitteln aus den Rundfunkgebühren erhält, ab. Eine Erhöhung des Anteils aus den Rundfunkgebühren und somit eine Verringerung des Vorabzuges würde der Landesmedienanstalt die Möglichkeit einräumen, die Förderung des Bürgerrundfunks längerfristig abzusichern. Gerade die sinkenden Einnahmen bei den GEZ - Gebühren werden langfristig auch die Einnahmen der NLM Einnahmen reduzieren.
gez. Angelika Schürmann